Kleiner Unterhalt
Auch: kleine Unterhaltsarbeiten, Art. 259 OR
Kleiner Unterhalt sind kleine Reinigungen und Ausbesserungen in der Mietwohnung, die die Mieterschaft nach Art. 259 OR auf eigene Kosten erledigen muss.
Art. 259 OR lautet: «Der Mieter muss Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen behoben werden können, nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten beseitigen.» Bei Verstopfungen heisst das laut «Kassensturz Espresso»: Einen verstopften Siphon muss die Mieterin selbst aufschrauben und reinigen oder die Reinigung bezahlen.
Liegt die Verstopfung dagegen in der Abwasserleitung, hat die Vermieterschaft die Kosten zu tragen, ausser sie weist einen unsachgemässen Gebrauch nach. Mängel, die die Mieterschaft nicht selbst beheben muss, hat sie der Vermieterschaft zu melden (Art. 257g OR).
Ausnahmen, Stockwerkeigentum und Versicherungsfragen erklärt der Ratgeber «Verstopfung: Wer zahlt die Rohrreinigung?».